Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der VARIOVAC PS SystemPack GmbH (Stand 22. Mai 2018)

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. DieseAllgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen im Sinne des §14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
  2. Die AEB gelten insbesondere bei Verträgen über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist vorbehaltlich des Gegenbeweises ein Vertrag in Textform bzw. unsere Bestätigung in Textform maßgebend.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Verkäufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
  5. Stellen wir diese AEB in anderen Sprachen zur Verfügung, bleibt die deutsche Fassung maßgeblich.

§ 2 Abschluss des Vertrages

  1. Angebote, Bestellungen, Vereinbarungen, und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns in Textform erteilt oder bestätigt werden. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor seiner Annahme unserer Bestellung hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
  2. Angebote, Beratungen, Entwürfe sowie Muster sind durch den Verkäufer kostenfrei zu erbringen.
  3. Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung binnen einer Frist von 4 Arbeitstagen in Textform zu bestätigen oder durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
  4. Diese AEB gelten als Rahmenvereinbarung auch für weitere Lieferungen des Verkäufers, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas Abweichendes.

§ 3 Preise

  1. Die vereinbarten Preise sind bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
  2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

  1. Sofern wir Gegenstände beim Verkäufer beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben. Soweit uns aus diesem Absatz zustehende Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen des Verkäufers zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
  2. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt ein etwaiger Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 5 Ursprungsnachweise, umsatzsteuerrechtliche Nachweise, Exportbeschränkungen

  1. Von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird der Verkäufer mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerrechtliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.
  2. Der Verkäufer wird uns unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt.

§ 6 Lieferzeit und Lieferverzug

  1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 3 Wochen ab Vertragsschluss. Erkennt der Verkäufer, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden können, hat er dies uns unverzüglich mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Termine bleibt unberührt.
  2. Bei Verzug des Verkäufers können wir nach ergebnislosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist die von dem Verkäufer noch nicht erbrachte Lieferung durch einen Dritten zu Lasten des Verkäufers durchführen lassen. Stattdessen können wir nach dem ergebnislosen Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist auch vom Vertrag zurücktreten.
  3. Für jeden schuldhaften Lieferverzug wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % je Werktag, maximal 5 % des Warenwertes, erhoben. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 7 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

  1. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
  2. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in D-19246 Zarrentin am Schaalseezu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
  3. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
  4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
  5. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
  6. Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
  7. Die Incoterms 2010 finden mit folgender Maßgabe Anwendung, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist: Incoterms® 2010, DDP, Zarrentin am Schaalsee.

§ 8 Qualität, Produzentenhaftung und Schutzrechte Dritter

  1. Die Lieferung muss die vereinbarten Spezifikationen aufweisen und den die technische Sicherheit, den Arbeits- und Gesundheitsschutz, den Umweltschutz und den Brandschutz betreffenden einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Normen entsprechen.
  2. Der Verkäufer hat die Qualität seiner an uns zu liefernden Erzeugnisse ständig an dem neuesten Stand der Technik auszurichten und uns auf Verbesserungs- und technische Änderungsmöglichkeiten hinzuweisen.
  3. Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Unsere weitergehenden Ansprüche blieben davon unberührt.
  4. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat uns der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt.
  5. Der Verkäufer hat, sofern nichts abweichendes vereinbart wird eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten; stehen uns weitergehende Ansprüche zu, bleiben diese unberührt.
  6. Der Verkäufer gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Werden wir von einem Dritten aufgrund einer solchen Verletzung in Anspruch genommen, so hat uns der Verkäufer von diesen Ansprüchen freizustellen. Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Verkäufer der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht verschuldet hat. Wir werden mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Verkäufers – keine Vereinbarungen zu Lasten des Verkäufers treffen. Der Verkäufer ist uns auch zum Ersatze aller Aufwendungen verpflichtet, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

§ 9 Mängelansprüche, Ersatzteilversorgung, Lieferantenregress und Verjährung

  1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
  3. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
  4. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
  5. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Zweckbestimmung gemäß in eine andere Sache eingebaut wurde. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
  6. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
  7. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
  8. Der Verkäufer hat die Ersatzteilversorgung für einen Zeitraum von 10 Jahren sicher zu stellen. Eventuelle Produktabkündigungen müssen mindestens 1 Jahr vor der eigentlichen Abkündigung angekündigt werden.
  9. Lieferantenregress
  10. a) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
  11. b) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 2, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
  12. c) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
  13. Verjährung
  14. a) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  15. b) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
  16. c) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 10 Zeichnungen, Ausführungsunterlagen, Werkzeuge

  1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassene Zeichnungen und sonstige Unterlagen, Vorrichtungen, Modelle, Werkzeuge und Fertigungsmittel, behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Das Eigentum an Werkzeugen und sonstigen Fertigungsmitteln, die von uns bezahlt werden, geht auf uns über.
  2. Die vorgenannten Gegenstände dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder verschrottet noch Dritten – z. B. zum Zwecke der Fertigung – zugänglich gemacht werden. Für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke – z.B. die Lieferung an Dritte – dürfen sie nicht verwendet werden. Sie sind von dem Verkäufer auf dessen Kosten für uns während der Vertragsdurchführung sorgfältig und zugriffsgeschützt zu lagern.
  3. Die Pflege, Instandhaltung und Teilerneuerung der vorgenannten Gegenstände richten sich nach den jeweils zwischen uns und dem Verkäufer getroffenen Vereinbarungen.
  4. Wir behalten uns sich alle Rechte an nach unseren Angaben gefertigten Zeichnungen oder Erzeugnissen sowie an von uns entwickelten Verfahren vor.

§ 11 Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Vorauszahlung

  1. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
  2. Zahlungen durch uns bedeuten keine Anerkennung der Abrechnung. Die Rückforderung überzahlter Beträge bleibt vorbehalten.
  3. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
  4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen. Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener sowie solcher Gegenforderungen, die sich aus demselben Schuldverhältnis ergeben wie die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll.
  5. Vorauszahlungen werden nur geleistet, wenn es ausdrücklich in Textform vereinbart wurde und wenn für die Vorauszahlung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Sparkasse oder einer im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zugelassenen Bank Sicherheit geleistet wurde oder eine Zusage eines Warenkreditversicherers vorliegt.

§ 12 Vertraulichkeit

  1. Der Verkäufer darf uns nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung Dritten gegenüber als Referenz benennen.
  2. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Bestellung und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu wahren und vertraulich zu behandeln. Er hat seine Vorlieferanten entsprechend zu verpflichten. Die Regelungen unserer Geheimhaltungsvereinbarung FB067 (i.d.g.F.), die dem Verkäufer auf Wunsch ausgehändigt werden, sind Gegenstand dieses Vertrages.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Verkäufer Kaufmann, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  3. Es gilt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Die Parteien behalten sich eine Schiedsvereinbarung für den Einzelfall vor.

 

DDP = „Delivered Duty Paid"/„Geliefert verzollt" bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn er die zur Einfuhr freigemachte Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung stellt. Der Verkäufer trägt alle Kosten und Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung der Ware bis zum Bestimmungsort stehen und hat die Verpflichtung, die Ware nicht nur für die Ausfuhr, sondern auch für die Einfuhr freizumachen, alle Abgaben sowohl für die Aus- als auch für die Einfuhr zu zahlen sowie alle Zollformalitäten zu erledigen.